Internationale Charta zur KonservierungKonservierung Englisch: Conservation
Französisch: Conservation
Italienisch: Conservazione
Latein: Conservatio
Erhaltung des aktuellen Zustands eines Denkmals, um weiteren Verfall zu verhindern.
Konservierung – Wikipedia und RestaurierungRestaurierung Englisch: Restoration
Französisch: Restauration
Italienisch: Restauro
Latein: Restauratio
Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Denkmals.
Restaurierung – Wikipedia von Denkmälern und
Ensembles (1964)
II. Internationaler Kongress der Architekten und Techniker in der DenkmalpflegeDenkmalpflege Englisch: Monument preservation
Französisch: Conservation des monuments
Italienisch: Conservazione dei monumenti
Latein: Monumentorum cura
Wissenschaftliche und praktische Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen.
Denkmalpflege – Wikipedia, Vene
dig 1964, verabschiedet von ICOMOS 1965
“Als lebendige Zeugnisse jahrhundertelanger Traditionen der Völker vermitteln die
Denkmäler der Gegenwart eine geistige Botschaft der Vergangenheit. Die Menschheit,
die sich der universellen Geltung menschlicher Werte mehr und mehr bewusst wird,
sieht in den Denkmälern ein gemeinsames Erbe und fühlt sich kommenden Generatio
nen gegenüber für ihre Bewahrung gemeinsam verantwortlich. Sie hat die Verpflichtung,
ihnen die Denkmäler im ganzen Reichtum ihrer Authentizität weiterzugeben.
Es ist daher wesentlich, dass die Grundsätze, die für die Konservierung und Res
taurierung der Denkmäler maßgebend sein sollen, gemeinsam erarbeitet und auf inter
nationaler Ebene formuliert werden, wobei jedes Land für die Anwendung im Rahmen
seiner Kultur und seiner Tradition verantwortlich ist.
Indem sie diesen Grundprinzipien eine erste Form gab, hat die Charta von Athen
von 1931 zur Entwicklung einer breiten internationalen Bewegung beigetragen, die ins
besondere in nationalen Dokumenten, in den Aktivitäten von ICOM und UNESCO und in
der Gründung des “Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurie
rung der Kulturgüter“ Gestalt angenommen hat. Wachsendes Bewusstsein und kritische
Haltung haben sich immer komplexeren und differenzierteren Problemen zugewandt; so
scheint es an der Zeit, die Prinzipien jener Charta zu überprüfen, um sie zu vertiefen
und in einem neuen Dokument aufeine breitere Basis zu stellen.
Daher hat der vom 25.-31. Mai 1964 in Venedig versammelte II. Internationale
Kongress der Architekten und Techniker der Denkmalpflege den folgenden Text gebil
ligt:
Definition
Artikel 1
Der Denkmalbegriff umfasst sowohl das einzelne Denkmal als auch das städtische oder
ländliche Ensemble (Denkmalbereich), das von einer ihm eigentümlichen Kultur, einer
bezeichnenden Entwicklung oder einem historischen Ereignis Zeugnis ablegt. Er bezieht
sich nicht nur auf große künstlerische Schöpfungen, sondern auch auf bescheidene
Werke, die im Lauf der Zeit eine kulturelle Bedeutung bekommen haben.
Artikel 2
Konservierung und Restaurierung der Denkmäler bilden eine Disziplin, welche sich aller
Wissenschaften und Techniken bedient, die zur Erforschung und Erhaltung des kulturel
len Erbes beitragen können.
Zielsetzung
Artikel 3
Ziel der Konservierung und Restaurierung von Denkmälern ist ebenso die Erhaltung des
Kunstwerks wie die Bewahrung des geschichtlichen Zeugnisses.
Konservierung
Artikel 4
Die Erhaltung der Denkmäler erfordert zunächst ihre dauernde Pflege.
Artikel 5
Die Erhaltung der Denkmäler wird immer begünstigt durch eine der Gesellschaft nützli
che Funktion. Ein solcher Gebrauch ist daher wünschenswert, darf aber Struktur und
Gestalt der Denkmäler nicht verändern. Nur innerhalb dieser Grenzen können durch die
Entwicklung gesellschaftlicher Ansprüche und durch Nutzungsänderungen bedingte
Eingriffe geplant und bewilligt werden.
Artikel 6
Zur Erhaltung eines Denkmals gehört die Bewahrung eines seinem Maßstab entspre
chenden Rahmens, Wenn die überlieferte Umgebung noch vorhanden ist, muss sie er
halten werden, und es verbietet sich jede neue Baumaßnahme, jede Zerstörung, jede
Umgestaltung, die das Zusammenwirken von Bauvolumen und Farbigkeit verändern
könnte.
Artikel 7
Das Denkmal ist untrennbar mit der Geschichte verbunden, von der es Zeugnis ablegt,
sowie mit der Umgebung, zu der es gehört. Demzufolge kann eine Translozierung des
ganzen Denkmals oder eines Teiles nur dann geduldet werden, wenn dies zu seinem
Schutz unbedingt erforderlich ist oder bedeutende nationale oder internationale Interes
sen dies rechtfertigen.
Artikel 8
Werke der Bildhauerei, der Malerei oder der dekorativen Ausstattung, die integraler Be
standteil eines Denkmals sind, dürfen von ihm nicht getrennt werden; es sei denn, diese
Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, deren Erhaltung zu sichern.
Rerstaurierung
Artikel 9
Die Restaurierung ist eine Maßnahme, die Ausnahmecharakter behalten sollte. Ihr Ziel
ist es, die ästhetischen und historischen Werte des Denkmals zu bewahren und zu er
schließen. Sie gründet sich auf die Respektierung des überlieferten Bestandes und auf
authentische Dokumente. Sie findet dort ihre Grenze, wo die Hypothese beginnt. Wenn
es aus ästhetischen oder technischen Gründen notwendig ist, etwas wiederherzustellen,
von dem man nicht weiß, wie es ausgesehen hat, wird sich das ergänzende Werk von
der bestehenden Kopie abheben und den Stempel unserer Zeit tragen. Zu einer Restau
rierung gehören vorbereitende und begleitende archäologische, kunst- und geschichts
wissenschaftliche Untersuchungen.
Artikel 10
Wenn sich die traditionellen Techniken als unzureichend erweisen, können zur Siche
rung eines Denkmals alle modernen Konservierungs- und Konstruktionstechniken he
rangezogen werden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen und durch prak
tische Erfahrung erprobt ist.
Artikel 11
Die Beiträge aller Epochen zu einem Denkmal müssen respektiert werden: Stileinheit ist
kein Restaurierungsziel. Wenn ein Werk verschiedene sich überlagernde Zustände auf
weist, ist eine Aufdeckung verdeckter Zustände nur dann gerechtfertigt, wenn das zu
Entfernende von geringer Bedeutung ist, wenn der aufzudeckende Bestand von hervor
ragendem historischen ‚ wissenschaftlichen oder ästhetischen Wert ist und wenn sein
Erhaltungszustand die Maßnahme rechtfertigt. Das Urteil über den Wert der zur Diskus
sion stehenden Zustände und die Entscheidung darüber, was beseitigt werden darf, dür
fen nicht allein von dem für das Projekt Verantwortlichen abhängen.
Artikel 12
Die Elemente, welche fehlende Teile ersetzen sollen, müssen sich dem Ganzen harmo
nisch einfügen und vom Originalbestand unterscheidbar sein, damit die Restaurierung
den Wert des Denkmals als Kunst und Geschichtsdokument nicht verfälscht.
Artikel 13
Hinzufügungen können nur geduldet werden, soweit sie alle interessanten Teile des
Denkmals, seinen überlieferten Rahmen, die Ausgewogenheit seiner Komposition und
sein Verhältnis zur Umgebung respektieren.
Denkmalstätten
Artikel 14
Denkmalstätten müssen Gegenstand besonderer Sorge sein, um ihre Integrität zu be
wahren und zu sichern, dass sie saniert und in angemessener Weise präsentiert wer
den. Die Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten sind so durchzuführen, dass sie eine
sinngemäße Anwendung der Grundsätze der vorstehenden Artikel darstellen.
Ausgrabungen
Artikel 15
Ausgrabungen müssen dem wissenschaftlichen Standard entsprechen und gemäß der
UNESCO-Empfehlungen von 1956 durchgeführt werden, welche internationale Grund
sätze für archäologische Ausgrabungen formuliert. Erhaltung und Erschließung der
Ausgrabungsstätten sowie die notwendigen Maßnahmen zum dauernden Schutz der
Architekturelemente und Fundstücke sind zu gewährleisten. Außerdem muss alles ge
tan werden, um das Verständnis für das ausgegrabene Denkmal zu erleichtern, ohne
dessen Aussagewert zu verfälschen. Jede Rekonstruktionsarbeit soll von vornherein
ausgeschlossen sein; nur die AnastyloseAnastylose Englisch: Anastylose
Französisch: Anastylose
Italienisch: Anastilosi
Latein: Anastylose
Wiederzusammensetzen von vorhandenen, jedoch aus dem Zusammenhang gelösten Bestandteilen eines Denkmals.
Anastylose – Wikipedia kann in Betracht gezogen werden, das heißt,
das Wiederzusammensetzen vorhandener, jedoch aus dem Zusammenhang gelöster
Bestandteile. Neue Integrationselemente müssen erkennbar sein und sollen sich auf
das Minimum beschränken, das zur Erhaltung des Bestandes und zur Wiederherstel
lung des Formzusammenhanges notwendig ist.
Dokumentation und Publikation
Artikel 16
Alle Arbeiten der Konservierung, Restaurierung und archäologischen Ausgrabungen
müssen immer von der Erstellung einer genauen Dokumentation in Form analytischer
und kritischer Berichte, Zeichnungen und Photographien begleitet sein. Alle Arbeitspha
sen sind hier zu verzeichnen: Freilegung, Bestandssicherung, Wiederherstellung und
Integration sowie alle im Zuge der Arbeiten festgestellten technischen und formalen
Elemente. Diese Dokumentation ist im Archiv einer öffentlichen Institution zu hinterlegen
und der Wissenschaft zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung wird empfohlen.
Mitglieder
Mitglieder der Redaktionskommission für die Internationale Charta über die Konservie
rung und Restaurierung von Denkmälern waren:
- Piero Gazzola (Italien), Präsident
- Raymond Lemaire (Belgien), Berichterstatter
- José Bassegoda Nonell (Spanien)
- Luis Benavente (Portugal)
- Djurdje Boscovic (Jugoslawien)
- Hirsoshi Daifuku (UNESCO)
- P. L. de Vrieze (Niederlande)
- Harald Langberg (Dänemark)
- Mario Matteucci (Italien)
- Jean Merlet (Frankreich)
- Carlos Flores Marini (Mexico)
- Roberto Pane (Italien)
- S. C. J. Pavel (Tschechoslowakei)
- Paul Philippot (ICCROM)
- Victor Pimentel (Peru)
- Harold Plenderleith (ICCROM)
- Deoclecio Redig de Campos (Vatikan)
- Jean Sonnier (Frankreich)
- François Sorlin (Frankreich)
- Eustathios Stikas (Griechenland)
- Gertrud Tripp (Österreich)
- Jan Zachwatovicz (Polen)
- Mustafa S. Zbiss (Tunesien)
Übersetzung
Deutsche Übersetzung auf der Grundlage des französischen und englischen Original
textes und vorhandener deutscher Fassungen durch: – – – –
Ernst Bacher (Präsident des ICOMOS Nationalkomitees Österreich),
Ludwig Deiters (Präsident des ICOMOS Nationalkomitees Deutsche Demokrati
sche Republik),
Michael Petzet (Präsident des ICOMOS Nationalkomitees Bundesrepublik
Deutschland) und
Alfred Wyss (Vizepräsident des ICOMOS Nationalkomitees Schweiz)
Chorin, 14. April 1989.“
zitiert nach:
Internationale Grundsätze und Richtlinien der Denkmalpflege, Monumenta I, ICOMOS
Deutschland, Luxemburg, Österreich, Schweiz (Hrsg.), Stuttgart 2012, 47-51
“* Die Charta wurde 1964 in den UNESCO-Sprachen Englisch, Spanisch, Französisch
und Russisch vorgelegt, wobei der französische Text die Urfassung darstellte. Eine Pub
likation der viersprachigen Originalfassung der Charta besorgte 1966 ICOMOS (Interna
tional Council of Monuments and Sites). In deutscher Übersetzung erschien die Charta
seit 1965 mehrfach (Deutsche Bauzeitung 12/ 1965, Österreichische Zeitschrift für
Kunst und Denkmalpflege, Jg. XXII/1968, u. a.). Da den publizierten deutschen Fassun
gen z. T. sehr voneinander abweichende Übersetzungen zugrunde liegen, erschien es
geboten, für den deutschsprachigen Raum eine einheitliche Übersetzung und Formulie
rung dieser für die Denkmalpflege nach wie vor gültigen internationalen Generalinstruk
tion vorzulegen. …“